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Regelwerk

Änderungstext

EigRentG - Eigenheimrentengesetz
Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge

Vom 29. Juli 2008
(BGBl I Nr. 33 vom 31.07.2008 S. 1509)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 92a Verwendung " § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung".

b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 92b Verfahren bei Verwendung für eine eigenen Wohnzwecken dienende Wohnung im eigenen Haus " § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung".

2. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat."

b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:

"Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend."

3. § 22 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach der Angabe "nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI" ein Komma sowie die Angabe "nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und des § 92a Abs. 3 Satz 9 Nr. 2" eingefügt.

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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 Dies gilt auch in den Fällen des § 92a Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2; darüber hinaus gilt in diesen Fällen als Leistung im Sinne des Satzes 1 der Betrag, der sich aus der Verzinsung (Zins und Zinseszins) des nicht zurückgezahlten Altersvorsorge-Eigenheimbetrags mit 5 Prozent für jedes volle Kalenderjahr zwischen dem Zeitpunkt der Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92a Abs. 2) und dem Eintritt des Zahlungsrückstandes oder dem Zeitpunkt ergibt, ab dem die Wohnung auf Dauer nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken dient. "Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 3 Satz 5."

c) Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

"Der Auflösungsbetrag nach § 92a Abs. 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase der Fall des § 92a Abs. 3 Satz 1 ein, dann ist

  1. innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
  2. innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Abs. 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt."

d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 bis 4" durch die Angabe "Sätze 1 bis 6" ersetzt.

e) Nach dem bisherigen Satz 5 wird folgender Satz angefügt:

"In den Fällen des § 92a Abs. 2 Satz 10 erster Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Angaben nach Satz 7 von der zentralen Stelle (§ 81)."

4. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 24a wird folgender Absatz 24b eingefügt:

"(24b) § 10a Abs. 1 Satz 4, § 81a Satz 1 Nr. 5 und § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt für die Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1, dass für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro betragen muss."

b) Die bisherigen Absätze 24b und 24c werden die neuen Absätze 24c und 24d.

5. § 81a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt sowie nachfolgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Abs. 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle."

6. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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