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Artikel 26
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

In § 4 Nr. 16 Buchstabe a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Wörter " § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 27
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 64i folgende Angabe eingefügt:

" § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird am Ende das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:

"9. der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),

10. der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 (Finanzierungsleasing)."

b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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 3. Leasingverträge abzuschließen, "3. Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,"

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 16 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 17 angefügt:

"17. Unternehmen, die als einzige Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 das Finanzierungsleasing betreiben, falls sie nur als Leasing-Objektgesellschaft für ein einzelnes Leasingobjekt tätig werden, keine eigenen geschäftspolitischen Entscheidungen treffen und von einem Institut mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum verwaltet werden, das nach dem Recht des Herkunftsstaates zum Betrieb des Finanzierungsleasing zugelassen ist."

b) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Auf Unternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 oder Nr. 10 erbringen, sind die Vorschriften des § 2b Abs. 2, der §§ 10, 11 bis 13d, der §§ 15 bis 18 und 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, der §§ 25 und 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, des § 35 Abs. 2 Nr. 5 und der §§ 45, 46a bis 46c nicht anzuwenden."

4. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 4" ein Komma und die Angabe "9 und 10" eingefügt.

5. In § 53b Abs. 7 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 7" ein Komma und die Angabe "9 und 10" eingefügt.

6. Nach § 64i wird folgender § 64j eingefügt:

" § 64j Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009

(1) Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 hat, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt erteilt.

(2) Für Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt die Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing ab dem 25. Dezember 2008 als erteilt, wenn sie bis zum 31. Januar 2009 anzeigen, dass sie diese Tätigkeiten ausüben. Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31. Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr, oder - soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht aufzustellen war - für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder - soweit noch kein Jahresabschluss aufzustellen war - die Eröffnungsbilanz und eine unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung enthalten."

Artikel 28
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuletzt geändert durch" die Wörter "Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)," durch die Wörter "Artikel 28 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)," ersetzt.

Artikel 29
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

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