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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes *

Vom 27. Mai 2010
(BGBl. I Nr. 26 vom 02.06.2010 S. 668)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "des Zollgrenzdienstes" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.

b) In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort "dass" die Wörter "Untersuchungsproben zur Tierseuchenbekämpfung oder" eingefügt.

c) Nummer 12

12. Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten. Dies gilt nicht, sofern ein Ausfuhrkennzeichen für mehr als drei Monate gültig ist oder ein über diesen Zeitraum hinaus gültiges weiteres Ausfuhrkennzeichen erteilt wird;

wird aufgehoben.

2. § 3b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 2" gestrichen und werden die Wörter "vom 1. Juli 2009" durch die Wörter "vom 1. Januar 2011" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4

Absatz 1 gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1. Januar 2011 zugelassen ist und für Fahrzeuge, die am 1. Januar 2011 außer Betrieb gesetzt sind, für den Halter, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird.

Dabei gilt abweichend von Absatz 1 der 1. Januar 2011 als Beginn der befristeten Steuerbefreiung.

Eine Steuerbefreiung für frühere Halter unterbleibt; dies gilt auch dann, wenn ein früherer Halter für das Fahrzeug Steuer entrichtet hat.

wird aufgehoben.

3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. bei einem Saisonkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat. "4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;".

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum; "b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;".

b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

"1 b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. 226 vom 18.08.1997 S. 1, L 65 vom 05.03.1998 S. 35, L 244 vom 03.09.1998 S. 20, L 67 vom 11.03.2008 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. Nr. 213 vom 18.08.2009 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;".

5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der Angabe "(ABl. Nr. 329 vom 30.12.1993 S. 39)" die Wörter "oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. Nr. 171 vom 29.06.2007 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. Nr. 199 vom 28.07.2008 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b eingefügt:

"2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

  1. die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile a (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
    aa) durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR,
    bb) durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
  2. die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
    aa) durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR,
    bb) durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;".

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu

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