Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 17. November 2010
(BGBl. I. vom 22.11.2010 S. 1544)
Es verordnen
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Artikel 3 Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8c Absatz 3 wird die Angabe " § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Satz 2" ersetzt.
2. In § 11d Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Hundertsatz" durch das Wort "Prozentsatz" ersetzt.
3. In § 50 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "der Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.
4. In der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Satz 2 wird in dem Text über der Spalte 2 die Angabe "v. H." durch die Angabe "Prozent" ersetzt.
5. § 56 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 Buchstabe b abschließende Komma wird durch ein Semikolon ersetzt und wird Buchstabe c
c. wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt;
aufgehoben.
b) Das Nummer 2 Buchstabe b abschließende Komma wird durch einen Punkt ersetzt und wird Buchstabe c
c.wenn eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2a des Gesetzes in Betracht kommt.
aufgehoben.
6. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde, | "1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt ist, durch Vorlage eines Ausweises nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder eines Bescheides der nach § 69 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde," |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion