Regelwerk

Änderungstext

Sechstes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen *

Vom 16. Juni 2011
(BGBl. Nr. 29 vom 24.06.2011 S. 1090)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Biersteuergesetzes

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 23 werden das Komma und das Wort "Steuerentlastungen" gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe " § 23a Verwender" eingefügt.

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die ein" durch die Wörter "die ein oder mehrere" ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Einleitungsteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Steueraussetzung" ein Komma und die Wörter "auch über Drittländer oder Drittgebiete," eingefügt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes) oder "2. in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder".

b) In Absatz 3 Nummer 2 wird der Klammerzusatz " (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)" durch den Klammerzusatz " (§ 23a Absatz 1)" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "überführt" durch das Wort "übergeführt" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort "bei" durch das Wort "während" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntweinmonopolgesetzes" durch die Angabe " § 23a Absatz 1" ersetzt.

6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "am siebten Tag des" die Wörter "auf die Steuerentstehung" eingefügt.

7. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "überführt" die Wörter "oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an" eingefügt.

8. In § 20 Absatz 6 wird as Wort "treffen" durch das Wort "erlassen" ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es

  1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmonopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steuerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass, Erstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese Vorschriften auf Bier entsprechende Anwendung.

" § 23 Steuerbefreiungen

(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es gewerblich verwendet wird

  1. zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,
  2. zur Herstellung von Essig,
  3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel nach Nummer 1 noch Lebensmittel sind,
  4. zur Herstellung von Aromen zur Aromatisierung von
    1. Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 Volumenprozent,
    2. anderen Lebensmitteln, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke,
  5. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm,
  6. unmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen zur Herstellung von anderen Lebensmitteln mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm, ausgenommen Bier und andere alkoholhaltige Getränke.

(2) Bier ist ebenfalls von der Steuer befreit, wenn es

  1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,
  2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken verwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,
  3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen wird,
  4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,
  5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als Haustrunk unentgeltlich abgegeben wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
    1. Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen,

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