Regelwerk

Änderungstext

AmtshilfeRLUmsG - Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
*

Vom 26. Juni 2013
(BGBl Nr. 32 vom 29.06.2013 S. 1809)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EUAHiG - EU-Amtshilfegesetz
Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 42f wird folgende Angabe eingefügt:

" § 42g Lohnsteuer-Nachschau".

b) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

" § 45b (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 50h wird folgende Angabe eingefügt:

" § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen".

d) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

2. In § 2a Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter "Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; 5.
  1. die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
  2. die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
  3. der nach § 2 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes an Soldaten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes gezahlte Wehrsold,
  4. die an Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr im Sinne des § 1 des Reservistinnen- und Reservistengesetzes nach dem Wehrsoldgesetz gezahlten Bezüge,
  5. die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 6 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
  6. das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung;".

b) Nummer 40 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). "Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "soweit die" durch die Wörter "soweit eine" ersetzt.

4. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 Satz 3 werden am Ende die Wörter " § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß;" angefügt.

b) In Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10.000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro." ersetzt.

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