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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung

Vom 6. Mai 2014
(BGBl. I Nr. 20 vom 16.05.2014 S. 498)



Auf Grund des § 178 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung und des § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung, von denen § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie § 112 Absatz 3 des Branntweinmonopolgesetzes durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395) neu gefasst worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren  " § 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes".

b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten " § 12 Übergangsregelung".

c) Die Angabe "Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe "Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)" ersetzt.

d) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1)
Gebührentarif für Maßnahmen
im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 11 werden die Wörter "insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung" sowie das sich anschließende Komma gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 8

8. für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Rohtabakprämienregelung bei den zugelassenen Ankaufstellen;

wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 8 und 9.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "44 Euro" durch die Angabe "45 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "4.832 Euro" durch die Angabe "4.823 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "5.579 Euro" durch die Angabe "5.600 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "6.687 Euro" durch die Angabe "6.772 Euro" ersetzt.

4. § 4 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurunden.  "Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen."

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Anlage zu dieser Verordnung" durch die Wörter "der Anlage 1 zu dieser Verordnung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt."

6. § 9 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren

(1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.

(3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt hat, erhoben.

 " § 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:

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