Regelwerk

Änderungstext

2. VerkehrStÄndG - Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz
Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes

Vom 8. Juni 2015
(BGBl. I Nr. 22 vom 11.06.2015 S. 901; 06.06.2017 S. 1491 17, 17a; 16.10.2020 S. 2184 20)



Begründung

geplante Änderungen siehe  und siehe

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 17a 20
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3c wie folgt gefasst:

" § 3c (weggefallen)".

2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen sind hiervon ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12000 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; dies gilt nicht für Fälle der Nummer 3; "2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. Nr. L 187 vom 20.07.1999 S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;".

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind; "1. Fahrzeugen, die nach § 3 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind;".

b) In Nummer 8 Buchstabe b werden nach dem Wort "Wohnwagen" die Wörter "und Wohnmobile jeweils" eingefügt.

c) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter "von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben" durch die Wörter "für diese Fahrzeuge ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist" ersetzt.

4. § 3a Absatz 2 Satz 3 und 4

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken. Der Vermerk ist von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zu löschen, wenn die Steuerermäßigung entfällt.

wird aufgehoben.

5. § 3c

§ 3c Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen07 07b 08 09

(1) Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor ist befristet von der Steuer befreit, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert wird, dass es einer

  1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert worden ist
  2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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