Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1679)



Siehe Fn. 1

Inkrafttreten 01.01.2017

Artikel 1 1
Änderung der Abgabenordnung

Gl.-Nr.: 610-1-3

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Buchstabe a gültig ab 23.07.2016
a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde ".

b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden".

c) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden ".

d) Nach der Angabe zu § 87a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer ".

Buchstabe e gültig ab 23.07.2016
e) Nach der Angabe zu § 88a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen ".

f) Nach der Angabe zu § 93b werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 93c Datenübermittlung durch Dritte

§ 93d Verordnungsermächtigung ".

g) Nach der Angabe zu § 122 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ".

h) Die Angaben zu den § § 134 bis 136 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 134 Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 135 Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 136 Änderungsmitteilungen für die Personenstandsaufnahme

" § 134 (weggefallen)

§ 135 (weggefallen)

§ 136 (weggefallen) ".

i) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 156 Absehen von Steuerfestsetzung " § 156 Absehen von der Steuerfestsetzung ".

j) Nach der Angabe zu § 173 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung ".

k) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 175 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen " § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen ".

l) Nach der Angabe zu § 175a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte ".

m) Nach der Angabe zu § 203 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte ".

n) Die Angabe zu § 366 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 366 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung " § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung ".

o) Nach der Angabe zu § 383a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten ".

2. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), Verspätungszuschläge (§ 152), die Angabe "Zuschläge gemäß § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), Säumniszuschläge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§ 89, 178, 178a und 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes der Union und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes." "(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
  1. Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2b,
  2. Verspätungszuschläge nach § 152,
  3. Zuschläge nach § 162 Absatz 4,
  4. Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind,
  5. Säumniszuschläge nach § 240,
  6. Zwangsgelder nach § 329,
  7. Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345,

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