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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018

Vom 26. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 23 vom 05.07.2018 S. 888)



Auf Grund des § 66 Absatz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

(gültig ab 15.09.2018 siehe =>)

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660,1007), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018 I S. 126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter "Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur" durch die Wörter

"Unterpositionen

  1. 3824 99 86, 3824 99 93,
  2. 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
  3. 3826 00 10 und 3826 00 90 der Kombinierten Nomenklatur" ersetzt.

2. In § 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "in der durch die Verordnung (EG) Nr. 578/2002 (ABl. L 97 vom 13.04.2002 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2002 geltenden Fassung" durch die Wörter "in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2710 11 41 bis 2710 11 49" durch die Angabe "2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2710 11 31, 2710 11 51 und 2710 11 59" durch die Angabe "2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "2710 19 41 bis 2710 19 49" durch die Wörter "2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" ersetzt.

dd) In Nummer 5 wird die Angabe "2710 19 61 bis 2710 19 69" durch die Wörter "2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39" ersetzt.

ee) In Nummer 6 wird nach der Angabe "2710 19 81 bis 2710 19 99" die Angabe "und 2710 20 90" angefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2710 19 41 bis 2710 19 49" durch die Wörter "2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2710 19 61 bis 2710 19 69" durch die Wörter "2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe "2710 19 81 bis 2710 19 99" die Angabe "und 2710 20 90" angefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Waren der Unterpositionen 2710 11 bis 2710 19 69 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden, "3. Waren der Unterpositionen 2710 12 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 bis 2710 20 39 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur; für die Beförderung unter Steueraussetzung gilt dies für Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur nur dann, wenn sie als lose Ware befördert werden,"

b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
9. Waren der Unterposition 3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden. "9. Waren der Unterpositionen
  1. 3824 99 86, 3824 99 93,
  2. 3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
  3. 3826 00 10 und 3826 00 90

der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden die Angabe "2710 19 41 bis 2710 19 49" durch die Wörter "2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19" und die Angabe "2710 19 61 bis 2710 19 69" durch die Wörter "2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe "2710 11 31" durch die Angabe "2710 12 31" ersetzt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99 und2710 19 41 bis 2710 19 99 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

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