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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung

Vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 38 vom 08.11.2019 S. 1514)



Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Zollkostenverordnung

Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3 Gebührensätze".

b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Gebührenberechnung".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

" § 10 Verbundener Kostenbescheid".

2. In § 1 werden die Wörter "sowie von sonstigen Behörden" gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6

1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;

2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;

3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;

4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;

6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;

werden aufgehoben.

bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1.

cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 2 und das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.

dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3.

ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Stunden- und Monatsgebühren " § 3 Gebührensätze".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren)."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "45 Euro" durch die Angabe "52 Euro" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben: "Die Monatsgebühr beträgt:".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "4.823 Euro" wird durch die Angabe "5.670 Euro" ersetzt.

cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "5.600 Euro" wird durch die Angabe "6.478 Euro" ersetzt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.

bbb) Die Angabe "6.772 Euro" wird durch die Angabe "7.815 Euro" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3

(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt

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