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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 21. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 38 vom 08.11.2019 S. 1514)
Auf Grund des § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Zollkostenverordnung
Die Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3 Gebührensätze".
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Gebührenberechnung".
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
" § 10 Verbundener Kostenbescheid".
2. In § 1 werden die Wörter "sowie von sonstigen Behörden" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 2, 3, 4 und 6
1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;
3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;
4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993 S. 1, L 268 vom 19.10.1994 S. 32, L 180 vom 19.07.1996 S. 34, L 156 vom 13.06.1997 S. 59, L 111 vom 29.04.1999 S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.04.2009 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;
6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;
werden aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 1.
cc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 2 und das Wort "drei" wird durch das Wort "zwei" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 3.
ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 4.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Stunden- und Monatsgebühren | " § 3 Gebührensätze". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren)."
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "41 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "45 Euro" durch die Angabe "52 Euro" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben: | "Die Monatsgebühr beträgt:". |
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.
bbb) Die Angabe "4.823 Euro" wird durch die Angabe "5.670 Euro" ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.
bbb) Die Angabe "5.600 Euro" wird durch die Angabe "6.478 Euro" ersetzt.
dd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach dem Wort "für" werden die Wörter "Beamtinnen und für" eingefügt.
bbb) Die Angabe "6.772 Euro" wird durch die Angabe "7.815 Euro" ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 3
(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt |
(Stand: 26.04.2021)
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