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Regelwerk

Änderungstext

JStG 2020 - Jahressteuergesetz 2020

Vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2020 S. 3096; 20.08.2021 S. 3932 21a; 21.12.2021 S. 5250 21b)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

alt neu
19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen. Die Weiterbildung darf keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben; "19. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
  1. für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.

Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;"

2. In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

"Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr;".

3. In § 4f Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c" durch die Wörter "Gewinngrenze des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt.

4. § 7g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres" die Wörter "vermietet oder" eingefügt und werden die Wörter "zu 40 Prozent" durch die Wörter "zu 50 Prozent" ersetzt.

bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Abzüge vorgenommen werden, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
  1. bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro;
  2. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
  3. bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge einen Gewinn von 100.000 Euro;
"1. der Gewinn

a) nach § 4 oder § 5 ermittelt wird;

b) im Wirtschaftsjahr, in dem die Abzüge vorgenommen werden sollen, ohne Berücksichtigung der Investitionsabzugsbeträge nach Satz 1 und der Hinzurechnungen nach Absatz 2.200 000 Euro nicht überschreitet und".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eines begünstigten Wirtschaftsguts" die Wörter "im Sinne von Absatz 1 Satz 1" eingefügt und wird die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eing7efügt:

"Bei nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nach Absatz 1 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen setzt die Hinzurechnung nach Satz 1 voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist."

cc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "40 Prozent" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres" die Wörter "vermietet oder" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "zum Schluss des Wirtschaftsjahres" durch die Wörter "im Wirtschaftsjahr" und wird das Wort "Größenmerkmale" durch das Wort "Gewinngrenze" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "im darauf folgenden Wirtschaftsjahr" die Wörter "vermietet oder" eingefügt.

e) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

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