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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze

Vom 16. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 52 vom 13.08.2021 S. 3372)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:

"(5) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4 übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderliche Maßnahmen zu treffen. Sie darf dazu die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche und die mit ihnen ausgetauschte elektronische Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elektronische Kommunikation nicht zum Abschluss eines Handelsgeschäfts führt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH befugt, den Namen und die Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteiligten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt des Gesprächs zu erheben und zu speichern. Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.

(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht erforderlich sind.

(7) Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unberechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu sichern. Sie dürfen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nur für folgende Zwecke ausgewertet und verwendet werden:

  1. zur Aufklärung des Sachverhalts
    1. im Falle von Unklarheiten über das Zustandekommen eines Handelsgeschäfts oder über dessen Inhalt oder
    2. bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafbaren Verhaltens,
  2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnungen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt hat,
    1. zur Weitergabe zur Durchführung weiterer interner Untersuchungen und
    2. zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sowie
  3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verwendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende Mitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.

(8) Für die zur Dokumentation der Auswertung nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 entsprechend. Zum Zweck der Verfolgung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH an die jeweils zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes übermittelt und von diesen verarbeitet werden."

2. § 4a wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Umschuldungsklauseln können folgende Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:

  1. einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheitserfordernis) oder
  2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich einen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis)."

b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k. "Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Emissionsbedingungen können von den §§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k abweichende Regelungen vorsehen."

3. § 4b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter "oder des Zahlungsortes" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die Änderung des Zahlungsortes;".

cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu

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(Stand: 13.08.2021)

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