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Regelwerk

Änderungstext

Steuerentlastungsgesetz 2022

Vom 23. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 17 vom 27.05.2022 S. 749)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

§ 111 die folgenden Angaben eingefügt:

"XV.
Energiepreispauschale

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe

§ 113 Anspruchsberechtigung

§ 114 Entstehung des Anspruchs

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer

§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer

§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren

§ 119 Steuerpflicht

§ 120 Anwendung der Abgabenordnung

§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen".

2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 9.984 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 9.985 Euro bis 14.926 Euro:
    (1.008,70 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:
    (206,43 · z + 2.397) · z + 938,24;
  4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 9.267,53;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 17.602,28.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

"(1)1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
  1. bis 10.347 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
  2. von 10.348 Euro bis 14.926 Euro:
    (1.088,67 · y + 1.400) · y;
  3. von 14.927 Euro bis 58.596 Euro:
    (206,43 · z + 2.397) · z + 869,32;
  4. von 58.597 Euro bis 277.825 Euro:
    0,42 · x - 9.336,45;
  5. von 277.826 Euro an:
    0,45 · x - 17.671,20.

3Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.4Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.5Die Größe "x" ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden."

3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "11.480 Euro" durch die Angabe "11.793 Euro" ersetzt.

4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die Angabe "12.550 Euro" durch die Angabe "13.150 Euro" und die Angabe "23.900 Euro" durch die Angabe "24.950 Euro" ersetzt.

5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe "12.550 Euro" durch die Angabe "13.150 Euro" ersetzt.

6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:

"XV. Energiepreispauschale

§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe

(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.

§ 113 Anspruchsberechtigung

Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale.

§ 114 Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022.

§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.

§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer

(1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer

(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. September 2022

  1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen.

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(Stand: 30.05.2022)

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