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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Vom 12. Juli 2022
(BGBl. I Nr. 26 vom 21.07.2022 S. 1142)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 EU
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 138e Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von 100 Prozent der Stimmrechte."

b) In dem neuen Satz 8 werden die Wörter "Sätze 1 bis 6" durch die Wörter "Sätze 1 bis 7" ersetzt.

2. In § 138h Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 10" durch die Wörter " § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 9 und 10" ersetzt.

3. In § 233 Satz 1 wird das Wort "gesetzlich" durch die Wörter "durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union" ersetzt.

4. § 233a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgender Halbsatz angefügt:

"hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung."

c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 3 und 4" ersetzt.

d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt."

5. Nach § 238 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

"(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024."

6. § 239 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "ein Jahr" durch die Wörter "zwei Jahre" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "und" ersetzt und wird folgende Nummer 6 angefügt:

"6. in allen anderen Fällen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Zinslauf endet."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Festsetzung von Zinsen nach § 233a hat Bindungswirkung für Zinsfestsetzungen nach den §§ 234, 235, 236 oder 237, soweit auf diese Zinsen nach § 233a festgesetzte Zinsen anzurechnen sind."

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 werden die folgenden Absätze 13 bis 16 angefügt:

"(13) Die §§ 233 und 233a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) gelten in allen Fällen, in denen Zinsen nach dem 21. Juli 2022 festgesetzt werden.

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(Stand: 22.07.2022)

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