Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 24. Oktober 2022
(BGBl. I Nr. 39 vom 28.10.2022 S. 1838; 19.04.2023 Nr. 109 ber.)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung, den innergemeinschaftlichen Verkehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, sowie die Person des Steuerschuldners gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. "Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung im und aus dem Steuergebiet, sowie für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Versandhandels gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß."

2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird jeweils nachfolgender Halbsatz angefügt:

"Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist;".

b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 und 32 zu erlassen."

Artikel 2 ber.
Änderung des Biersteuergesetzes

Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Bier aus Drittländern oder Drittgebieten".

b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

" § 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten"

d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

e) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 20a Zertifizierte Empfänger § 20b Zertifizierte Versender § 20c Beförderungen".

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

g) Nach der Angabe zu § 22 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner § 22b Steueranmeldung, Fälligkeit".

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs".

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften. "(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2019 geltenden Fassung."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt."

b) Absatz 1a

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.04.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion