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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Vom 5. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 49 vom 13.12.2022 S. 2242)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1.die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, L 283 vom 27.09.2014 S. 65); "1. die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 39) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;"

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014 - 2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 198 vom 27.06.2014 S. 30); "3. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (ABl. C 80 vom 18.02.2022 S. 1)."

cc) Nummer 4

4. die Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.07.2014 S. 1).

wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort "AEU-Vertrag" durch das Wort "AEUV" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des AEU-Vertrags" durch die Wörter "des AEUV" ersetzt.

b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Fischerei und Aquakultur ist die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen, die aufgeführt sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl. L 130 vom 24.04.2020 S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist die Erzeugung von in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Weitere Anzeige- oder Erklärungspflichten nach Satz 1 bestehen, wenn das Aufkommen im Kalenderjahr der einzelnen gewährten Steuerbegünstigung ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils mehr als

  1. 30.000 Euro beträgt bei in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 6 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird;
  2. 60.000 Euro beträgt bei in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Begünstigten nach § 2 Absatz 7 und wenn die Steuerbegünstigung auf der Grundlage von § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gewährt wird."

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "mindestens" durch die Wörter "mehr als" ersetzt.

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