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Regelwerk

Änderungstext

JStG 2022 - Jahressteuergesetz 2022

Vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 51 vom 20.12.2022 S. 2294EU)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Bekanntmchung siehe =>

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

" § 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit".

b) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"XVI. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

§ 123 Grundsatz der Besteuerung

§ 124 Einstieg und Milderungszone

§ 125 Zufluss und Besteuerung

§ 126 Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes." ersetzt.

bb) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

"Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;".

b) Nummer 65 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a werden die Wörter "eine Pensionskasse oder" gestrichen.

bbb) In Buchstabe d werden die Wörter " § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter " § 8 Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter " § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes" ersetzt.

c) Nummer 71 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden die Wörter "in Höhe von 20 Prozent" durch die Wörter "in Höhe von bis zu 20 Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d) Folgende Nummer 72 wird angefügt:

"72. die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb

a) von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und

b) von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen ins gesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden."

3. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b wird durch die folgenden Nummern 6b und 6c ersetzt:

alt neu
6b.Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach den Sätzen 2 und 3 verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 Euro abziehen, höchstens 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr; "6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 Euro um ein Zwoelftel;

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