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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 14 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes

Vom 12. April 2024
(BGBl. I Nr. 122 vom 17.04.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagengesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, beantragt werden. "(2) Die Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes kann vor, während oder nach der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt werden. Wird die Bescheinigung vor oder während der Durchführung eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens beantragt, so kann sie für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für längstens drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Das Nummer 1 Buchstabe c abschließende Semikolon wird durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d wird angefügt:

"d) sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden: eine Auflistung der im Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ausschließlich eigenbetrieblich genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit die Wirtschaftsgüter nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurden, jeweils verbunden mit einer Begründung, weshalb das betreffende Wirtschaftsgut für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich ist, sowie mit der Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird."

bb) Der Nummer 5 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

"6. den Namen und, falls vorhanden, die Firma einschließlich des Rechtsformzusatzes, sowie die dienstliche Anschrift der Personen, die neben dem Antragsteller gegen Entgelt an der Antragstellung beratend mitgewirkt haben."

2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sofern im Antrag nach § 5 des Gesetzes auch förderfähige Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 3a des Gesetzes geltend gemacht werden sollen, hat die Bescheinigung daneben für jedes Vorhaben die Feststellung zu enthalten, ob die für das jeweilige Vorhaben genutzten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens für die Durchführung des begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erforderlich sind, sowie die Angabe, im Rahmen welcher Abschnitte des Arbeitsplans des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens das betreffende Wirtschaftsgut benötigt wird."

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Zum Zwecke der Evaluierung nach § 17 des Gesetzes verarbeiten die zuständige Stelle sowie die Bescheinigungsstelle auf Weisung durch die zuständige Stelle die erhobenen Einzelangaben der Antragsteller. Sie übermitteln die Angaben nach Satz 1 einschließlich identifizierender Merkmale (insbesondere den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Handelsregister-Nummer, die Steuernummer) sowie der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag an die mit der Evaluierung betraute Stelle bzw. betrauten Stellen zur weiteren Verarbeitung, sofern die Angaben für die Durchführung der Evaluierung erforderlich sind. "(2) Zum Zwecke weiterer Datenanalysen (§ 16a des Gesetzes) sowie zum Zwecke der Evaluierung (§ 17 des Gesetzes) verarbeitet die zuständige Stelle oder auf Anweisung der zuständigen Stelle die Bescheinigungsstelle die von den Antragstellern erhobenen Einzelangaben. Auf die Angaben nach Satz 1, einschließlich der jeweiligen Entscheidung über den betreffenden Antrag, sowie auf die Daten der Geschäftsstatistik nach § 6 sind die §§ 16a und 17 Absatz 2 des Gesetzes anzuwenden."

b) Absatz 3

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(Stand: 17.04.2024)

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