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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 340 EU-RA)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Artikel 1
Änderung des Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7
7. Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse gewonnen wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über 10 Megawatt,
wird gestrichen.
b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
"8a. Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
8b. Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
8c. bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;".
c) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
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| 9. stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt; | "9. Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;" |
d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;".
e) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
| alt | neu |
| 10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen; | "10. hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 Gramm betragen;" |
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe "Beantragung" durch die Angabe "Gewährung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1; L 283 vom 27.09.2014 S. 65)" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr. 651/2014" ersetzt.
3. § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
| alt | neu |
| (4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes. |
(Stand: 07.01.2026)
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