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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 22.12.2025 Nr. 341 EU-RA)


Artikel 1
Gesetz zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Der Freihafen (die Freizone) Cuxhaven wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Abgabenordnung

(Gültig ab 01.04.2027 siehe =>)

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird wie folgt geändert:

1. In § 178 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe "Nichtgemeinschaftswaren" durch die Angabe "Nicht-Unionswaren" ersetzt.

2. In § 215 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Gemeinschaftswaren" durch die Angabe "Unionswaren" ersetzt.

3. § 373 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

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Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. "Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft."

Artikel 3
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes

(Gültig ab 01.04.2027 siehe =>)

Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:

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§ 2 Verkehrswege

(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen (Absatz 4) in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr und den Luftverkehr.

(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende nur von einem solchen abfliegen.

(3) Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten.

(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.

" § 2 Verkehrswege

(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in eine oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr.

(2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden.

(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

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