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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 353)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden".
b) Nach der Angabe zu § 75 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 75a Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts".
c) Nach der Angabe zu § 82 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr".
d) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
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| § 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour | " § 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode § 87b Anpassungen bei Inkongruenzen". |
e) Nach der Angabe zu § 93 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 93a Neubestimmung des Übergangsjahrs".
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
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| In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen. | "In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1 steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger." |
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
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| (3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet sowie in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht. | "(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
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b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
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| (5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt und den in den GloBE-Mustervorschriften festgelegten Bestimmungen, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhebt und in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der GloBE-Mustervorschriften in Einklang steht. | "(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk, das
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c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe "Mindesteuer-Verlusts" durch die Angabe "Mindeststeuer-Verlusts" ersetzt.
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe "die" die Angabe "oder deren Geschäftsleitung" eingefügt.
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe "Beteiligung" durch die Angabe "Eigenkapitalbeteiligung" ersetzt.
(Stand: 28.01.2026)
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