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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 10. Februar 2026
(BGBl. I vom 13.02.2026 Nr. 39 EU)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

EU-Rechtsakte siehe =>

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 26 die folgende Angabe eingefügt:

" § 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977".

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe "S. 14) und" durch die Angabe "S. 14)," ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe "(EU) 2018/1861." durch die Angabe "(EU) 2018/1861 und" ersetzt.

c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. zentrale Kontaktstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 (zentrale Kontaktstelle)."

3. Nach § 12 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Eine zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist ausgeschlossen, wenn deren Offenbarung oder Verwertung nach § 30 der Abgabenordnung unzulässig ist."

4. Nach § 26 wird der folgende § 26a eingefügt:

" § 26a Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengenassoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977

(1) Für die Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen und zentrale Kontaktstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der in § 26 Absatz 2 genannten Staaten gelten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 ergänzend zu den §§ 25 und 26 die Absätze 2 bis 8. Wird das Bundeskriminalamt als zentrale Kontaktstelle oder im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 5 bis 8 tätig, übermittelt es Daten ausschließlich nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Die Absätze 4 bis 7 gelten ausschließlich für die Wahrnehmung der Aufgabe als zentrale Kontaktstelle. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(2) Eine für die Übermittlung von Daten nach deutschem Recht erforderliche Erlaubnis durch eine Justizbehörde ist unverzüglich einzuholen.

(3) Bei der Übermittlung von Daten ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,

  1. die nach § 92 Absatz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Stelle hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt oder
  2. die Verwendung als Beweismittel ist durch eine anwendbare völkerrechtliche Vereinbarung oder einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union zugelassen.

Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Verwendung als Beweismittel nach Satz 1 Nummer 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

(4) Die Übermittlung von Daten an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats ist in einer Sprache vorzunehmen, die der Staat, an dessen zentrale Kontaktstelle Daten übermittelt werden, zugelassenen hat.

(5) Ein an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Staats gerichtetes Ersuchen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

  1. die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist und, wenn dies der Fall ist, die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
  2. eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
  3. die Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrundeliegenden Straftat, und
  4. etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

(6) Übermittelt das Bundeskriminalamt ein Ersuchen einer inländischen Polizeibehörde, ist diese für die Prüfung der Erforderlichkeit des Ersuchens und der Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 5 verantwortlich.

(7) Bei der Übermittlung von Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen, die nicht zugleich zentrale Kontaktstellen sind, ist der zentralen Kontaktstelle des jeweiligen Staats gleichzeitig eine Kopie der Daten zu übermitteln. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Übermittlung von Daten Terrorismusfälle betrifft, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt.

(8) Daten, die beim Bundeskriminalamt als zentraler Kontaktstelle aufgrund eines Ersuchens eines anderen Staats angefordert werden, sind unter den Voraussetzungen von § 26 und vorbehaltlich des § 28 innerhalb folgender Fristen zur Verfügung zu stellen:

  1. acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei dem Bundeskriminalamt unmittelbar zugänglichen Informationen,

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