| (1) Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Tabaksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung. |
"(1) Die Steuer beträgt:
- für Zigaretten:
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 2 ergibt;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 14,34 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 29,492 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 15,63 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 32,146 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 17,04 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 35,042 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 38,192 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette;
- für Zigarren und Zigarillos
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 2,85 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 13,964 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 1,4 Cent je Stück und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 2,14 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 10,059 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 2,35 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 11,258 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 2,59 Cent je Stück und 3,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 12,488 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarre oder des zu versteuernden Zigarillos;
- für Feinschnitt
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, der sich aus Absatz 3 ergibt;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 75,80 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 155,34 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 88,76 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 181,90 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.103,94 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 213,01 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 14. Februar 2031.121,71 Euro je Kilogramm und 17,97 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 249,43 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts;
- für Pfeifentabak
- vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 41,23 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 71,50 Euro je Kilogramm;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 28. Februar 2027 15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26 Euro je Kilogramm;
- für den Zeitraum vom 1. März 2027 bis zum 31. Dezember 2027 21,11 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 37 Euro je Kilogramm;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028 26,39 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 48 Euro je Kilogramm;
- für den Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 32,99 Euro je Kilogramm und 14,83 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 59,50 Euro je Kilogramm;
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