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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)

Vom 8. November 2021
(BANz. AT 24.11.2021 B1)



Hiermit werden die folgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren bekannt gemacht:

I.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren vom 1. Januar 1977, die zuletzt mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 26. November 2018 (BAnz AT 30.11.2018 B3) geändert worden sind, vereinbart:

1. Nummer 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO. "(1) Ist der Täter nicht bekannt, hält er sich im Ausland auf oder ist sein Aufenthalt oder der eines wichtigen Zeugen nicht ermittelt, so veranlasst der Staatsanwalt, soweit nicht ausschließlich ein Gericht dazu berufen ist, die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 131 bis 131c StPO und beantragt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen."

2. Nummer 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Verkehrszentralregister" durch das Wort "Fahreignungsregister" ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Wörter "das Bundeskriminalblatt und" gestrichen.

c) In Absatz 2 wird das Leerzeichen zwischen dem Wort "Anlage" und der Angabe "B" durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

3. Nummer 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Leerzeichen zwischen der Angabe " § " und der Angabe "131" durch ein geschütztes Leerzeichen ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten soll gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch international in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gefahndet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass sich die gesuchte Person im Inland aufhält. Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (Artikel 98 SDÜ - vgl. Anlage F). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen. "(2) Bei auslieferungsfähigen Straftaten ist gleichzeitig mit Einleitung der nationalen Fahndung zur Festnahme einer Person auch in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Schengenassoziierten Staaten1) und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland auf Grundlage des Europäischen Haftbefehls zu fahnden, es sei denn, dass eine entsprechende Fahndung unverhältnismäßig ist. Eine darüber hinausgehende Fahndung, insbesondere in der INTERPOL-Zone 2 (übriges Europa), ist zu prüfen (vgl. Nummer 4 Anlage F). Erfolgt keine internationale Fahndung zur Festnahme, ist die gesuchte Person im SIS zur Aufenthaltsermittlung auszuschreiben (vgl. Anlage F); der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen."

1) Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (Stand 1. Dezember 2021).

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

alt neu
Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist § 131 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten. "Erfolgt eine Ausschreibung zur Festnahme nach Absatz 1, ohne dass ein Haft- oder Unterbringungsbefehl vorliegt, ist § 131 Absatz 2 Satz 2 StPO zu beachten."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

- In Satz 1 werden die Leerzeichen nach der Angabe " § " jeweils durch geschützte Leerzeichen ersetzt.

- In Satz 2 wird die Angabe "nach Artikel 98 SDÜ" gestrichen.

e) In Absatz 6 wird die Paragraphenkette wie folgt geändert:

" § 116 Absatz 1 Satz 2"

f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

alt neu
(7) Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen zusätzlich die Voraussetzungen des Artikel 99 Abs. 2 SDÜ vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Registrierung erfolgen (vgl. Anlage F). "Eine Fahndung zur polizeilichen Beobachtung wird unter den Voraussetzungen des § 163e StPO auch in Verbindung mit § 463a StPO durchgeführt. Liegen die Voraussetzungen vor, so kann auch eine Ausschreibung im SIS zur verdeckten Kontrolle erfolgen (vgl. Anlage F)."

4. Nummer 42 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Paragraphenkette wie folgt geändert:

" § 131a Absatz 1, Absatz 3 bis 5, § 131b Absatz 2 und 3, § 131c StPO"

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(Stand: 29.11.2021)

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