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Regelwerk

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 27. Februar 1990
(BGBl. II Nr. 7 vom 07.03.1990 S. 124)



Siehe FN *

zum Übereinkommen

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen -

von dem Wunsch geleitet, die Anwendung des am 20. April 1959 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (im folgenden als " Übereinkommen" bezeichnet) auf dem Gebiet der fiskalischen strafbaren Handlungen zu erleichtern;

in der Erwägung, daß es auch zweckmäßig ist, das Übereinkommen in bestimmten anderen Punkten zu ergänzen

- sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I

Artikel 1

Die Vertragsparteien üben das in Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens vorgesehene Recht zur Verweigerung der Rechtshilfe nicht allein aus dem Grund aus daß das Ersuchen eine strafbare Handlung betrifft, welche die ersuchte Vertragspartei als eine fiskalische strafbare Handlung ansieht.

Artikel 2

(1) Hat eine Vertragspartei die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen der Bedingung unterworfen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht der ersuchenden als auch nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei strafbar ist, so ist diese Bedingung in bezug auf fiskalische strafbare Handlungen erfüllt, wenn die Handlung nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist und einer strafbaren Handlung derselben Art nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei entspricht.

(2) Das Ersuchen darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht der ersuchten Vertragspartei nicht dieselbe Art von Abgaben oder Steuern oder keine Abgaben-, Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen derselben Art wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei vorsieht.

Kapitel II

Artikel 3

Das Übereinkommen findet auch Anwendung

  1. auf die Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten;
  2. auf Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.

Kapitel III

Artikel 4

Artikel 22 des Übereinkommens wird durch den folgenden Wortlaut ergänzt, wobei der ursprüngliche Artikel 22 des Übereinkommens Absatz 1 wird und die nachstehenden Bestimmungen Absatz 2 werden:

"(2) Ferner übermittelt jede Vertragspartei, welche die vorgenannte Benachrichtigung vorgenommen hat, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte, um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch innerstaatlich Maßnahmen erforderlich werden. Diese Übermittlung findet zwischen den Justizministerien statt."

Kapitel IV

Artikel 5

(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Protokoll tritt 90 Tage nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Protokoll später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert zu haben.

Artikel 6

(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 7

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Protokoll auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.

Artikel 8

(1) Die von einer Vertragspartei zu einer Bestimmung des Übereinkommens

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