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Regelwerk

Gesetz zu dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 5. Dezember 2014
(BGBl. II Nr. 29 vom 11.12.2014 S. 1038)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Straßburg am 8. November 2001 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386), geändert durch das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125), wird zugestimmt. Das Zweite Zusatzprotokoll wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Zweite Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 30 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Zum Zusatzprotokoll =>

ENDE

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