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Regelwerk, Allgemeines

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität sowie zu den Zusatzprotokollen gegen den Menschenhandel und gegen die Schleusung von Migranten

Vom 1. September 2005
(BGBl. II Nr. 21 vom 08.09.2005 S. 954)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Folgenden völkerrechtlichen Verträgen wird zugestimmt:

  1. dem in Palermo am 12. Dezember 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität,
  2. dem in Palermo am 12. Dezember 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zu dem unter Nummer 1 genannten Übereinkommen,
  3. dem in Palermo am 12. Dezember 2000 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem unter Nummer 1 genannten Übereinkommen.

Das Übereinkommen und die Zusatzprotokolle werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 38 Abs. 2, das Zusatzprotokoll gegen den Menschenhandel nach seinem Artikel 17 Abs. 2 und das Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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(Stand: 29.11.2018)

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