Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts

Vom 26. Juli 2002
(BGBl. I Nr. 53 vom 31.07.2002 S. 2864, ber. 06.09.2002 S. 3516)




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 49a die Angaben

" § 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke",

" § 49c Dateiregelungen" und

" § 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern"

eingefügt.

2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:

"(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen."

3. § 49a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:


alt neu
(1) In Bußgeldsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Betroffenen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, durch Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden zulässig,wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist Ihr Entscheidungen in Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder in1 Gnadensachen. In anderen Fällen ist die Übermittlung nur zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in sinngemäßer Anwendung erfordern. Absatz 2 Satz 2 und 4 dieser Vorschrift gilt sinngemäß. Eine (Übermittlung unterbleibt,soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung überwiegen.  "(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden personenbezogene Daten aus Bußgeldverfahrenden zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
  1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen Ordnungswidrigkeiten,
  2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen oder in Gnadensachen oder
  3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung; Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes, soweit dies die entsprechende Anwendung von § 478 Abs.1 der Strafprozessordnung gestattet. § 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinngemäß.

(2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr.4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer Anwendung erfordern.

(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4.

c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1

aa) im einleitenden Satzteil die Wörter "personenbezogener Daten in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind" durch die Wörter "durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich" und

bb) in Nummer 1 die Angabe " §§ 12, 13 und 16 bis 21" durch die Angabe " §§ 12, 13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21" ersetzt.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung entsprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist nur Absatz 1sinngemäß anzuwenden, wobei die Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt."

4. Nach § 49a werden die § § 49b, 49c und 49d eingefügt:

5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Vor Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechend.  "Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und der1en Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten."

6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt:

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