Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften

Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3007)


s. Bundestagsdrucksachen 15/350, 15/1311, 15/1642, 15/2123, 15/2235 und Bundesratsdrucksachen 603/03, 853/03/03

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Dreizehnten Abschnitt des Besonderen Teils werden die Angaben zu den §§ 184a bis 184c durch folgende Angaben ersetzt:

" § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution

§ 184f Begriffsbestimmungen".

2. In § 6 Nr. 6 wird die Angabe "des § 184 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "der §§ 184a und 184b Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit § 184c Satz 1" ersetzt.

3. In § 66 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "179 Abs. 1 bis 3," durch die Angabe "179 Abs. 1 bis 4," ersetzt.

4. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "nach den §§ 176 bis 179," durch die Wörter "nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179," ersetzt.

5. In § 130 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" ein Komma und die Wörter "Medien- oder Teledienste" eingefügt.

6. § 131 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "gegen Menschen" die Wörter "oder menschenähnliche Wesen" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Rundfunk" ein Komma und die Wörter "Medien- oder Teledienste" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:


alt neu
(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt.  "(4) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt."

7. § 139 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.  "Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist."

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die berufsmäßigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist."

8. In § 140 werden nach den Wörtern "rechtswidrige Taten" die Wörter "oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach den §§ 177 und 178 oder nach § 179 Abs. 3, 5 und 6" eingefügt.

9. In § 174 Abs. 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

10. § 174a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "stationär" gestrichen.

11. In § 174b Abs. 1 werden die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

12. In § 174c Abs. 1 werden nach dem Wort "Suchtkrankheit" die Wörter "oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung" eingefügt und die Wörter "mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" durch die Wörter "mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren" ersetzt.

13. § 176 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe" gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

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