Regelwerk

Änderungstext

Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG)

Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 2012)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 14 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht zum Fünfzehnten Abschnitt des Besonderen Teils wird nach der Angabe " § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes" in einer neuen Zeile die Angabe " § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" eingefügt.

2. Nach § 201 wird folgender § 201a eingefügt:

" § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

3. In § 205 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 202 bis 204" durch die Angabe " §§ 201a bis 204" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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