Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und
zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung

Vom 13. April 2007
(BGBl. Nr. 13 vom 17.04.2007 S. 513)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998(BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2007 (BGBl. I S. 354), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 67g Widerruf der Aussetzung" wird die Angabe

" § 67h Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention" eingefügt.

b) Die Angabe zu § 68a wird wie folgt gefasst:

" § 68a Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz".

c) Die Angabe zu § 68e wird wie folgt gefasst:

" § 68e Beendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht".

2. § 56c Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

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3. mit bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe,die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,  "3. zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,".

3. § 56d wird wie folgt gefasst:

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§ 56d Bewährungshilfe

(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die Lebensführung des Verurteilten in Zeitabständen,die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen teilt er dem Gericht mit.

(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.

 " § 56d Bewährungshilfe

(1) Das Gericht unterstellt die verurteilte Person für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten.

(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das Gericht in der Regel, wenn es eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.

(3) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie 1der Anerbieten und Zusagen und berichtet über die Lebensführung der verurteilten Person in Zeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen,Anerbieten oder Zusagen teilt die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer dem Gericht mit.

(4) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer wird vom Gericht bestellt. Es kann der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für die Tätigkeit nach Absatz 3 Anweisungen erteilen.

(5) Die Tätigkeit der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers wird haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt."

4. § 56f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt, nach dem Wort "Leitung" die Wörter "der Bewährungshelferin oder" eingefügt und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "namentlich den Verurteilten"durch die Wörter "insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.

5. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "der Verurteilte" durch die Wörter "die verurteilte Person" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.

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