Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von
Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
*

Vom 6. Juni 2008
(BGBl. Nr. 23 vom 16.06.2008 S. 995)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt gefasst:

"Achter Teil
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

b) Die Angaben nach der Angabe zu § 83i werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Neunter Teil
Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1
Freiheitsentziehende Sanktionen

§ 84 Eingehende Ersuchen
§ 85 Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 2
Geldstrafen und Geldbußen

§ 86 Eingehende Ersuchen
§ 87 Ausgehende Ersuchen

Abschnitt 3
Einziehung und Verfall

§ 88 Eingehende Ersuchen
§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen
§ 90 Ausgehende Ersuchen

Zehnter Teil
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils

Abschnitt 2
Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppe
§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 95 Sicherungsunterlagen
§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

Elfter Teil
Schlussvorschriften

§ 98 Einschränkung von Grundrechten".

2. § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3

Absatz 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Regelungen über die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen enthält.

wird gestrichen.

3. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, so findet § 67 Abs. 1 entsprechend Anwendung. "(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Eingang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1 entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersuchenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung getroffen werden."

4. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
  1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können oder
  2. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.
"(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
  1. die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
  2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder aus ihr erlangt hat,
  3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
  4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort "Achten" ein Komma und die Wörter "Neunten und Zehnten" eingefügt.

6. In § 74 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "und 83j" durch die Angabe "und 92" ersetzt.

7. Die Überschrift des Achter Teils wird wie folgt gefasst:

alt

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