Regelwerk

Änderungstext

Vierundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Vom 1. November 2011
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.11.2011 S. 2130)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "Waffe" die Wörter "oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort "diese" die Wörter "oder dieses" eingefügt.

2. Dem § 115 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift."

3. In § 121 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Waffe" die Wörter "oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort "diese" die Wörter "oder dieses" eingefügt.

4. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Waffe" die Wörter "oder ein anderes gefährliches Werkzeug" und nach dem Wort "diese" die Wörter "oder dieses" eingefügt.

5. § 244 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:

alt neu
 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden. "(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist § 73d anzuwenden."

6. § 305a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

alt neu
 2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr ganz oder teilweise zerstört, "2. ein für den Einsatz wesentliches technisches Arbeitsmittel der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, das von bedeutendem Wert ist, oder

3. ein Kraftfahrzeug der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes".

Artikel 2
Inkrafttreten

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