Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 21. Juli 2012
(BGBl. I Nr. 35 vom 25.07.2012 S. 1566)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben ersetzt:

" § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union".

b) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 92a Inhalt des Ersuchens

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen".

2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 61a und 92" durch die Angabe " §§ 61a und 92c" ersetzt.

3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten)."

4. § 92 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 92 Datenübermittlung ohne Ersuchen

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit

  1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
  2. die Übermittlung geeignet ist,
    1. ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
    2. ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
  3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.

(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

" § 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29.12.2006 S. 89, L 75 vom 15.03.2007 S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fuenften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fuenften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.

(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
    Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.

(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
  3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle."

5. Nach § 92 werden die folgenden § § 92a und

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