Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 31 vom 24. Juli 2015 S. 1349)



Siehe Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen".

b) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
" § 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland".

c) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

alt neu
"Unterabschnitt 1
Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84 Grundsatz
...
§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung".

d) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4
Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1
Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a Grundsatz

§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit

§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 90d Unterlagen

§ 90e Bewilligungshindernisse

§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung

§ 90g Gerichtliches Verfahren

§ 90h Gerichtliche Entscheidung

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

§ 90k Überwachung der verurteilten Person

Unterabschnitt 2
Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren"

e) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen".

2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter "Ersuchen um" durch das Wort "die" und die Wörter "im ersuchenden Staat" durch die Wörter "eines ausländischen Staates" ersetzt.

3. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Vorlage des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses darum ersucht hat,
  2. in dem Verfahren, das dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, dem Verurteilten rechtliches Gehör gewährt, eine angemessene Verteidigung ermöglicht und die Sanktion von einem unabhängigen Gericht oder, soweit es sich um eine Geldbuße handelt, von einer Stelle verhängt worden ist, gegen deren Entscheidung ein unabhängiges Gericht angerufen werden kann,
  3. auch nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, wie sie dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt, eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt oder, wenn um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht wird, eine derartige Anordnung ungeachtet der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches, hätte getroffen werden können,
  4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, es wird um die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ersucht und eine solche Maßnahme könnte entsprechend § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig angeordnet werden, und
"
  1. ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
  2. das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
  3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
    1. eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder

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