Regelwerk |
Änderungstext
Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -
Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
Vom 23. Mai 2017
(BGBl. Nr. 30 vom 29.05.2017 S. 1226)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte".
b) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die Angabe zu § 115 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 115 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen | " § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen". |
c) Die bisherige Angabe zu den §§ 115 bis 119 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" §§ 116 bis 119 (weggefallen)". |
d) Die Angabe zu § 323c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung | " § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". |
2. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "oder ihn dabei tätlich angreift" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird."
3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt:
" § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist."
4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 115 Widerstand gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen04e 11c
(1) Der Diensthandlung eines Amtsträgers im Sinne des § 113 stehen Vollstreckungshandlungen von Personen gleich, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein. (2) § 113 gilt entsprechend zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung zugezogen sind. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift. |
" § 115 Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift." |
5. § 125 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 werden nach dem Wort "bestraft" das Komma und die Wörter "wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch in Fällen des § 114, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist. "
6. In § 125a Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden," gestrichen.
7. § 323c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 323c Unterlassene Hilfeleistung | " § 323c Unterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen". |
(Stand: 06.09.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion