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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz
Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 172 vom 23.07.2025)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
| alt | neu |
| 4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2, | "4. eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre und
|
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.07.2025) in Kraft.
ID: 251709
| ENDE |
(Stand: 23.07.2025)
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