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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Befugnis zur Datenerhebung bei Kontaktpersonen im Bundeskriminalamtgesetz

Vom 17. Juli 2025
(BGBl. I Nr. 172 vom 23.07.2025)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2, "4. eine Person, die in nicht nur flüchtigem oder zufälligem Kontakt mit einer Person steht, gegen die der Einsatz besonderer Mittel nach Nummer 1, 2 oder 3 zulässig wäre und
  1. die von der Vorbereitung der Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
  2. die aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
  3. derer sich die Person nach Nummer 1, 2 oder 3 zur Begehung der Straftat bedienen könnte,"

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (24.07.2025) in Kraft.

ID: 251709


ENDE

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(Stand: 23.07.2025)

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