| Fassung vom 03.12.2020 | Fassung vom 18.03.2021 |
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| UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
| Vom
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Vom 18. März 2021 |
| (BGBl. Nr.
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(BGBl. Nr. 14 vom 06.04.2021 S. 540) |
| Gl.-Nr.: 2129-20 | Gl.-Nr.: 2129-20 |
| Vergleich der Textfassungen vom 03.12.2020 und 18.03.2021 | |
| Archiv: 1990 2001 2005 2010 | Archiv: 1990 2001 2005 2010 2020 |
| Bekanntmachung siehe Fußnote 0) | |
| Amtliche Änderungshistorie seit 2010 siehe Fußnote 0) | |
| Siehe Fn. *
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Siehe Fn. * |
| Teil 1 | Teil 1 |
| Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen | Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen |
| § 1 Anwendungsbereich
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§ 1 Anwendungsbereich |
| (1) Dieses Gesetz gilt für | (1) Dieses Gesetz gilt für |
| die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, | die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, |
| die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, | die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, |
| sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie | sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie |
| die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. | die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. |
| (2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres. |
(Stand: 10.05.2021)
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