Regelwerk

UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Textvergleich der Fassungen 2020 zu 2021

Fassung vom 03.12.2020 Fassung vom 18.03.2021
UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 24. Februar 2010 Vom 18. März 2021
(BGBl. Nr. 7 vom 26.02.2010 S. 94; 11.08.2010 S. 1163 10; 18.05.2011 S. 892 11; 26.07.2011 S. 1554 11a; 28.07.2011 S. 1690 11b; 06.10.2011 S. 1986 11c; 24.02.2012 S. 212 12; 17.08.2012 S. 1726 12a; 20.12.2012 S. 2730 12b; 21.01.2013 S. 95 13; 08.04.2013 S. 734 13a; 23.07.2013 S. 2553 13b; 25.07.2013 S. 2749 13c; 31.08.2015 S. 1474 15; 20.11.2015 S. 2053 15a;21.12.2015 S. 2490 15b;13.10.2016 S. 2258 16 ; 30.11.2016 S. 2749 16a; 05.05.2017 S. 1074 17; 23.05.2017 S. 1245 17a; 29.05.2017 S. 1298 17b; 26.06.2017 S. 1966 17c; 20.07.2017 S. 2808 17d, 17e; 08.09.2017 S. 3370 17f; 13.05.2019 S. 706 19; 12.12.2019 S. 2513 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 03.12.2020 S. 2694 20a; 06.04.2021 21 aufgehoben) (BGBl. Nr. 14 vom 06.04.2021 S. 540)
Gl.-Nr.: 2129-20 Gl.-Nr.: 2129-20
Vergleich der Textfassungen vom 03.12.2020 und 18.03.2021
Archiv: 1990 2001 2005 2010 Archiv: 1990 2001 2005 2010 2020
Bekanntmachung siehe Fußnote 0)
Amtliche Änderungshistorie seit 2010 siehe Fußnote 0)
Siehe Fn. * ** Siehe Fn. *
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
§ 1 Anwendungsbereich 17d 20 § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für (1) Dieses Gesetz gilt für
die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben,
die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme, die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und Programme,
sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 35 bis 37 eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist, sowie
die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63. die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-pflichtigen Vorhaben im Ausland nach den §§ 58 und 59 und bei SUP-pflichtigen Plänen und Programmen eines anderen Staates nach den §§ 62 und 63.
(2) Bei Vorhaben oder Teilen von Vorhaben, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung dienen, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm benannte Stelle im Einzelfall entscheiden, dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden, soweit sich die Anwendung nach Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm benannten Stelle nachteilig auf die Erfüllung dieser Zwecke auswirken würde, insbesondere wegen Eilbedürftigkeit des Vorhabens oder aus Gründen der Geheimhaltung. Zwecke der Verteidigung schließen auch zwischenstaatliche Verpflichtungen ein. Bei der Entscheidung ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Wird eine Entscheidung nach Satz 1 getroffen, unterrichtet das Bundesministerium der Verteidigung hierüber das für Umwelt zuständige Ministerium des betroffenen Landes unverzüglich sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres.

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(Stand: 10.05.2021)

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