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(UVP-VwV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 14. April 2025
(BAnz. AT 29.04.2025 B8)
Archiv: 1995
Nach Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 70 Nummer 1 bis 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
I.
Regelungsgegenstand und Zuständigkeit
1 Regelungsgegenstand
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1 ( UVPG).
Die Verwaltungsvorschrift regelt nur Kriterien, Verfahren und Grundsätze der UVP (vergleiche § 70 UVPG). Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt, deren unselbständiger Teil die jeweilige UVP ist (siehe § 4 UVPG). Zur Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts heranzuziehen.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auch nicht die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) und die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung oder die damit zusammenhängenden Fragen. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Bauleitplanverfahren siehe die Ausführungen zu § 50 UVPG.
2 Zuständigkeit
2.1 Allgemeine Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die durch Bundes- oder Landesgesetz oder auf andere Weise vom jeweiligen Verwaltungsträger für die durchzuführende Aufgabe bestimmte Behörde. Regelmäßig ist für die Feststellung der UVP-Pflicht (vergleiche die §§ 5 ff. UVPG) und die Durchführung der verschiedenen Verfahrensschritte der UVP (vergleiche Teil 2, Abschnitt 2 UVPG) die Behörde zuständig, die für das verwaltungsbehördliche Verfahren im Sinne des § 4 UVPG zuständig ist, dessen unselbständiger Teil die UVP ist. Jedoch sind auch von dieser Regel abweichende Zuständigkeitsregelungen möglich. Zum Beispiel können je nach Verfahren für die einzelnen Verfahrensschritte auch unterschiedliche Behörden zuständig sein, beispielsweise wenn Anhörung und Entscheidung bei verschiedenen Behörden angesiedelt sind.
2.2 Zuständigkeit für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach dem UVPG
Zum Teil ist die Zuständigkeit der Anhörungsbehörde von den Aufgaben der Führung des Zulassungsverfahrens im Übrigen getrennt. Daher kann sich die zuständige Behörde nach den §§ 18 bis 22 UVPG von der Behörde unterscheiden, die für andere Aufgaben nach dem UVPG zuständig ist.
Die Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung ( § 24 UVPG) und die begründete Bewertung ( § 25 UVPG) obliegt in der Regel der Zulassungsbehörde, da sie die Zulassungsentscheidung unmittelbar vorbereitet. Eine hiervon abweichende Regelung im Fachrecht einschließlich des jeweiligen Regelwerks ist jedoch nicht ausgeschlossen. Ebenso ist die Unterstützung durch einen Projektmanager oder durch andere Verwaltungshelfer nicht ausgeschlossen.
Sind für die Verwirklichung eines Vorhabens mehrere parallele Zulassungsentscheidungen notwendig, müssen alle Zulassungsbehörden, die Naturschutzbehörde und gegebenenfalls auch andere zu beteiligende Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten an der UVP mitwirken. In diesen Fällen ist es Aufgabe der federführenden Behörde, das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen (vergleiche § 31 Absatz 4 Satz 3 UVPG).
II.
Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Teil 1 UVPG
Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen
1 Zu § 1 UVPG Anwendungsbereich
1.1 (Zu Absatz 1) Anwendungsbereich der Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum UVPG regelt, welche inländischen Neuvorhaben in den Anwendungsbereich des UVPG fallen und damit Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung, allgemeinen Vorprüfung oder standortbezogenen Vorprüfung sein können. Das UVPG regelt die UVP-Pflicht der in Anlage 1
(Stand: 16.05.2025)
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