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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

Protokoll vom 21. Mai 2003 über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen *

Vom 3. Juni 2006
(BGBl. II Nr. 15 vom 12.07.2006 S. 497)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften einzubeziehen,

sich verpflichtend, die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und daher gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (1992 in Rio de Janeiro, Brasilien), insbesondere die Grundsätze 4 und 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und die Agenda 21, sowie auf die Ergebnisse der dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit (1999 in London) und des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (2002 in Johannesburg, Südafrika),

eingedenk des am 25. Februar 1991 in Espoo (Finnland) beschlossenen Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und des Beschlusses II/9 seiner Vertragsparteien vom 26. und 27. Februar 2001 in Sofia, der die Ausarbeitung eines rechtlich bindenden Protokolls über die strategische Umweltprüfung vorsieht,

in der Erkenntnis, dass der strategischen Umweltprüfung eine bedeutende Rolle bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen, Programmen und in angemessenem Umfang von Politiken und Rechtsvorschriften zukommen sollte und dass durch eine breitere Anwendung der Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Pläne, Programme, Politiken und Rechtsvorschriften die systematische Analyse ihrer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt weiter gestärkt wird,

in Anerkennung des am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossenen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und unter Kenntnisnahme der einschlägigen Abschnitte der auf der ersten Tagung der Vertragsparteien angenommenen Erklärung von Lucca,

folglich im Bewusstsein, wie wichtig es ist, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung vorzusehen,

in Anerkennung der Vorteile für die Gesundheit und das Wohlergehen gegenwärtiger und künftiger Generationen, die sich ergeben werden, wenn die Notwendigkeit des Schutzes und der Förderung der menschlichen Gesundheit als Bestandteil der strategischen Umweltprüfung Berücksichtigung findet, sowie in Anerkennung der Arbeit der Weltgesundheitsorganisation auf diesem Gebiet,

in Würdigung der Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung internationaler Zusammenarbeit bei der Bewertung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der vorgeschlagenen Pläne und Programme und in angemessenem Umfang der Politiken und Rechtsvorschriften auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit -

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1 Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem

  1. sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;
  2. dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;
  3. klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;
  4. die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und
  5. dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

  1. bedeutet "Übereinkommen" das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen;
  2. bedeutet "Vertragspartei", soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Protokolls;
  3. bedeutet "Ursprungspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, in deren Hoheitsbereich die Ausarbeitung eines Plans oder eines Programms beabsichtigt ist;
  4. bedeutet "betroffene Vertragspartei" die Vertragspartei oder die Vertragsparteien dieses Protokolls, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Plans oder eines Programms auf die Umwelt, einschließlich der Gesundheit, betroffen ist oder sind;
  5. bedeutet "Pläne und Programme" Pläne und Programme sowie deren Änderungen,
    1. die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen und
    2. die von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines formellen Verfahrens ausgearbeitet werden;

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