Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 25. Februar 2021
(BGBl. I Nr. 9 vom 03.03.2021 S. 306)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen/Begründungen

Fn. 1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener" ersetzt.

2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission

(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und sodann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit:

  1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c;
  2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde;
  3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens;
  4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde.

(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen."

3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort "Jahre" durch das Wort "Jahren" ersetzt.

4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter " § 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter " § 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Umweltinformationsgesetzes

Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit

§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung."

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden."

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

  1. die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
  2. die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1."

Artikel 3
Änderung des Geodatenzugangsgesetzes

Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 15" ersetzt.

2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt 5a
Überwachungs- und Bußgeldvorschriften".

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 aufgehoben " § 13 Überwachung

(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung.

(2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.09.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion