Regelwerk


Gesetz über Umweltstatistiken
UStatG - Umweltstatistikgesetz

Vom 21. September 1994
(BGBl. I 1994 S. 2530; 1996 S. 1498; 17.12.1997 S. 3158aufgehoben)


zur aktuellen Regelung

§ 1 Zweck des Gesetzes

Für Zwecke der Umweltpolitik werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

§ 2 Erhebungen

(1) Die Statistik umfaßt die Erhebungen

  1. der Abfallentsorgung ( § 3),
  2. der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind ( § 4),
  3. der Entsorgung bestimmter Abfälle ( § 5),
  4. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung ( § 6),
  5. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden und im Verarbeitenden Gewerbe ( § 7),
  6. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft ( § 8),
  7. der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung ( § 9),
  8. der Luftverunreinigungen ( § 10),
  9. bestimmter ozonschichtschadigender und klimawirksamer Stoffe ( § 11),
  10. der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( § 12),
  11. der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( § 13),
  12. der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe ( § 14),
  13. der Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe ( § 15),
  14. der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz ( § 16).

(2) Das Produzierende Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Wirtschaftsbereiche Energie- und Wasserversorgung, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe. Die Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den Acker-, Garten- und Dauerkulturbau.

§ 3 Erhebung der Abfallentsorgung

(1) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, jedoch im Falle der Nummer 1 Buchstabe a jährlich,

  1. bei den Betreibern von zulassungsbedürftigen Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden, die Erhebungsmerkmale
    1. Art, Menge, Herkunft und Verbleib der behandelten, gelagerten oder abgelagerten sowie der abgegebenen Abfälle, die nicht nach § 4 erfaßt sind,
    2. Art und Ort der Anlage,
    3. Kapazität der Anlage, bei Deponien auch die voraussichtliche Betriebszeit, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
    4. Einrichtung zur Behandlung von Abfällen und zum Schutz des Grundwassers, Behandlung des Sickerwassers, Art der Entgasung und der Rauchgasreinigung, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
    5. Verwertung und Verbleib der im Rahmen der Abfallentsorgung gewonnenen Energieträger und Abfälle zur Verwertung, jeweils nach Art und Menge,
  2. bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, sowie außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung bei allen Betrieben der gewerblichen Entsorgungsunternehmen die Erhebungsmerkmale Einsammeln, Befördern und Verbleib bestimmter Abfälle nach Art und Menge.

(2) Die Erhebung erfaßt zusätzlich alle vier Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Entsorgungsträgern und Dritten, soweit diesen Verwertungs- und Beseitigungspflichten übertragen oder sie mit deren Erfüllung beauftragt worden sind, sowie außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgung bei allen Betrieben der gewerblichen Entsorgungsunternehmen die Erhebungsmerkmale

  1. Einsammlen, Befördern und Verbleib von Abfällen nach Art, Menge und Herkunft,
  2. Zahl der von der öffentlich-rechtlichen Entsorgung erfaßten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

Die Angaben sind für das jeweilige Entsorgungsgebiet zu machen, soweit sie die öffentlich-rechtliche Entsorgung betreffen. Erstreckt sich das Entsorgungsgebiet über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für jedes Land getrennt erfaßt.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 und 2 bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und nach Landesrecht zuständigen Behörden erfaßt werden.

§ 4 Erhebung der Abfälle über die Nachweise zu führen sind

(1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den zuständigen Behörden

  1. für besonders überwachungsbedürftige Abfälle, für die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
    1. Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
    2. Art und Menge der vom Abfallentsorger entgegengenommenen Abfälle,
    3. Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen,
    4. Abfallentsorger nach Wirtschaftszweigen sowie Art der betriebenen Anlagen,
    5. im Nachweis des Abfallerzeugers gemachte Angaben über Art und Menge der Abfälle,
  2. für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
    1. Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
    2. Art der Beseitigung und Verwertung.

(2) Jährlich werden zusätzlich erfaßt für die Erhebungen nach Absatz 1

  1. Nummer 1 Buchstabe b das Erhebungsmerkmal Zusammensetzung,
  2. Nummer 1 Buchstabe e die Erhebungsmerkmale Zusammensetzung und Entstehungsverfahren,
  3. Nummer 2 die Erhebungsmerkmale Zusammensetzung und Entstehungsverfahren der im Geltungsbereich dieses Gesetzes erzeugten Abfälle.

§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle

(1) Die Erhebung erfaßt

  1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bauschutt, Baustellenabfällen, Bodenaushub und Straßenaufbruch alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
    1. in der Anlage eingesetzte Mengen an Bauschutt, Baustellenabfällen, Bodenaushub und Straßenaufbruch,
    2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse und der entstandenen Abfälle,
    3. Art der Anlage nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  2. bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-, Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen zuständigen Behörden alle zwei Jahre, beginnend 1998, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale
    1. Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur Rekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bauschutts und Straßenaufbruchs,
    2. Art der Maßnahme.

(2) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufarbeitung oder energetischen Verwertung von Altölen die Erhebungsmerkmale

  1. Aufkommen, Herkunft, Aufarbeitung und Verwertung von Altölen nach Art und Menge,
  2. Art und Menge der Beimengungen von Schadstoffen nach der Altölverordnung.

(3) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufarbeitung und Verwertung von Kunststoffen die Erhebungsmerkmale

  1. Art, Menge und Herkunft der in der Anlage eingesetzten Kunststoffmaterialien,
  2. Art und Menge der gewonnenen Erzeugnisse,
  3. Art und Ausstattung der Anlage nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(4) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr,

  1. bei den Betrieben der Herstellung von Flach- und Hohlgas die Erhebungsmerkmale Bezug, Herkunft und Verbrauch von Altglas nach Art und Menge,
  2. bei den Betrieben des Papiergewerbes die Erhebungsmerkmale Bezug, Herkunft und Verbrauch von Altpapier nach Art und Menge.

(5) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr,

  1. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die gebrauchte Verpackungen einsammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der gesammelten Verpackungen,
  2. bei allen Unternehmen und Einrichtungen, die gebrauchte Verpackungen verwerten, die Erhebungsmerkmale stofflich verwertete Mengen der gesammelten Verpackungen nach Art der Wertstofffraktionen und Art der Verwertung.

Die Erhebungsmerkmale nach den Nummern 1 und 2 werden in der regionalen Gliederung nach Ländern erfaßt.

(6) Die Erhebung erfaßt jährlich, jeweils für das Vorjahr, bei höchstens 50.000 Unternehmen, die bestimmte gebrauchte Erzeugnisse

zurücknehmen, oder bei Dritten, derer sie sich zur Rücknahme bedienen, die Erhebungsmerkmale

  1. Art, Menge und Verbleib der zurückgenommenen Erzeugnisse,
  2. stofflich verwertete Mengen der zurückgenommenen Erzeugnisse nach Art der Wertstofffraktionen und Art der Verwertung.

Die Erhebung erfaßt bestimmte Erzeugnisse, für die Hersteller oder Vertreiber durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes oder nach § 24 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes eine Rückgabe oder Rücknahmepflicht haben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vorgesehen ist.

(7) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme der Viehhaltung sowie von Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2500 m3 oder mehr

  1. beginnend 1997 die Erhebungsmerkmale bestimmte entstandene und innerhalb oder außerhalb des Betriebes verwettete Abfälle, soweit nicht nach § 4 erfaßt, nach Art, Menge und Art der Verwertung,
  2. das Erhebungsmerkmal Zusammensetzung der in Nummer 1 bezeichneten Abfälle,

soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vorgesehen ist.

(8) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Kompostierungsanlagen die Erhebungsmerkmale

  1. Menge der eingesetzten kompostierbaren Abfälle,
  2. Menge und Verwendungszweck des erzeugten Komposts,
  3. Art und Menge der erzeugten Abfälle,
  4. Kapazität und Betriebsdauer der Anlage.

(9) Die Erhebung erfaßt alle zwei Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, bei den Betreibern von Anlagen zur stofflichen und energetischen Verwertung die Erhebungsmerkmale

  1. Art und Menge bestimmter eingesetzter Abfälle, die nicht nach § 4 erfaßt sind,
  2. Art und Menge der erzeugten Abfälle,

soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 21 vorgesehen ist.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 und 7 bis 9 bei den nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und nach Landesrecht zuständigen Behörden erfaßt werden.

§ 6 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserbeseitigung

(1) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung betreiben, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr,

  1. für die Gewinnungsanlagen die Erhebungsmerkmale
    1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser, jeweils nach Menge,
    2. Beschaffenheit des gewonnenen Rohwassers,
  2. für das jeweilige Versorgungsgebiet die Erhebungsmerkmale
    1. Bezug von Wasser sowie Abgabe von Wasser nach Abnehmergruppen, Eigenbedarf und Meßdifferenz, jeweils nach Menge,
    2. Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(2) Die Erhebung erfaßt alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, bei den für die Überwachung der Trinkwasserbeschaffenheit zuständigen Behörden für die von ihnen überwachten Versorgungsgebiete das Erhebungsmerkmal Beschaffenheit des Trinkwassers nach der Trinkwasserverordnung.

(3) Die Erhebung erfaßt bei allen Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung betreiben, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, für das jeweilige Entsorgungsgebiet, die Erhebungsmerkmale

  1. Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  2. Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers,
  3. Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,
  4. Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz,
  6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  7. Zahl der in der Abwasserbeseitigung tätigen Personen,
  8. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen.

(4) Die Erhebung erfaßt bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserbeseitigung zuständigen Gemeinden alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  2. Zahl der Hausbrunnen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird,
  3. Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  4. Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner.

(5) Erstreckt sich das Versorgungsgebiet nach Absatz 1 Nr. 2 oder das Entsorgungsgebiet nach Absatz 3 über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale für jedes Land getrennt erfaßt.

§ 7 Erhebung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Bergbau, bei der Gewinnung von Steinen und Erden und im Verarbeitenden Gewerbe

Die Erhebung erfaßt bei höchstens 25.000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes, die Wasser gewinnen oder Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten oder ein Wasseraufkommen von jährlich mindestens 10 000 m3 haben, alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
  2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
  3. Herkunft, Behandlung und Verbleib des Wassers und Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes nach Menge,
  4. Art der Abwasserbehandlung,
  5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz,
  6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend tätigen Personen.

§ 8 Erhebung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in der Landwirtschaft

Die Erhebung erfaßt bei höchstens 50.000 Betrieben der Landwirtschaft und allen Unternehmen und Einrichtungen, die Wasser zur Bewässerung von Anbauflächen im Acker-, Garten- und Dauerkulturbau gewinnen oder Abwasser in Gewässer einleiten, alle vier Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Gewinnung von Grund- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
  2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen,
  3. Größe der bewässerten Fläche nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  4. Behandlung und Verbleib des Abwassers im Sinne des Abwasserabgabengesetzes nach Menge,
  5. Art der Abwasserbehandlung.

§ 9 Erhebung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bei Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung

Die Erhebung erfaßt bei allen Wärmekraftwerken für die öffentliche Versorgung alle drei Jahre, beginnend 1999, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser sowie Bezug und Abgabe von Wasser, jeweils nach Menge,
  2. Verwendung von Wasser nach Menge, getrennt nach Einsatzbereichen, Einfach-, Mehrfach- und Kreislaufnutzung,
  3. Behandlung und Einleitung von Kühlwasser und sonstigem Abwasser nach Menge,
  4. Art der Abwasserbehandlung,
  5. Menge des nach der Behandlung in Abwasseranlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz,
  6. Klärschlamm nach Menge, Behandlung, Beschaffenheit und Verbleib sowie die für das Aufbringen genutzte Fläche nach Nutzungsart, nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres,
  7. Zahl der in der Abwasserbehandlung überwiegend tätigen Personen.

§ 10 Erhebung der Luftverunreinigungen

Die Erhebung erfaßt bei den für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden und anderen nach Landesrecht zuständigen Behörden für genehmigungsbedürftige Anlagen, für die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Emissionserklärung abzugeben ist, alle vier Jahre, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Art und Menge der von der Anlage ausgegangenen Luftverunreinigungen,
  2. Art, Kapazität und Auslastung der Anlagen,
  3. Einsatz der gehandhabten Stoffe nach Art und Menge.

§ 11 Erhebung bestimmter ozonschichtschädigender und klimawirksamer Stoffe

(1) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. EG Nr. L 67 S. 1) genannten Stoffe

  1. herstellen, einführen oder ausführen,
  2. in Mengen von mehr als 50 kg pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,

jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.

(2) Die Erhebung erfaßt bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sieben Kohlenstoffatomen in Mengen von mehr als 50 kg pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden, jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.

(3) Wird der Anhang 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung geändert, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderung gilt für die Erhebung vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an.

§ 12 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht für Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Ort und Datum des Unfalls,
  2. Art der Anlage,
  3. Art und Ursache des Unfalls,
  4. Art und Menge des ausgetretenen und wiedergewonnenen wassergefährdenden Stoffes,
  5. Unfallfolgen,
  6. Maßnahmen der Schadensbeseitigung,
  7. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.

Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe aus Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

§ 13 Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen besonders erfaßt sind, alle fünf Jahre, beginnend 2000, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Art der Anlage,
  2. Bauart, Baujahr, Material und Fassungsvermögen der Anlage,
  3. Betriebsweise der Anlage,
  4. Art des wassergefährdenden Stoffes,
  5. Wirtschaftszweig des Betreibers.

§ 14 Erhebung der Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe

Die Erhebung erfaßt bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden für Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdenden Stoffe zuständigen Behörden jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Art des Beförderungsmittels und der Umschließung,
  2. Art, Ort und Datum des Unfalls,
  3. Ursache des Unfalls,
  4. Art und Menge des beförderten, ausgetretenen und wiedergewonnenen wassergefährdenden Stoffes,
  5. Art der Beschädigung.
  6. Art der Stoffausbreitung,
  7. Unfallfolgen,
  8. Maßnahmen der Schadensbeseitigung,
  9. Kosten der Gefahrenabwehr und Sanierung.

Als Unfall gilt das bestimmungswidrige Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe bei ihrer Beförderung.

§ 15 Erhebung der Aufwendungen für den Umweltschutz im Produzierenden Gewerbe

(1) Die Erhebung erfaßt jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr,

  1. bei höchstens 15.000 Unternehmen und Betrieben des Produzierenden Gewerbes ohne Baugewerbe die Erhebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten, die ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der Umwelt dienen,
  2. bei höchstens 15.000 repräsentativ ausgewählten Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ohne Baugewerbe das Erhebungsmerkmal laufende Aufwendungen nach Arten für Maßnahmen, die ausschließlich dem Schutz der Umwelt dienen.

Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen

  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,
  3. Lärmbekämpfung,
  4. Luftreinhaltung,
  5. Naturschutz und Landschaftspflege,
  6. Bodensanierung.

Die Angaben zu Satz 1 Nr. 2 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(2) Die Erhebung erfaßt bei allen Unternehmen und Betrieben außerhalb des Produzierenden Gewerbes, die Abfallentsorgung, Abwasserbehandlung, Schlammbehandlung oder -beseitigung für eines der in Absatz 1 genannten Unternehmen und Betriebe betreiben, jährlich, beginnend 1997, jeweils für das Vorjahr, die Erhebungsmerkmale

  1. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachanlagen nach Arten,
  2. laufende Aufwendungen nach Arten,
  3. Zahl der in der Anlage tätigen Personen.

Die Erhebungsmerkmale sind jeweils zu untergliedern nach den Bereichen

  1. Abfallwirtschaft,
  2. Gewässerschutz,

§ 16 Erhebung der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz

(1) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 5.000 repräsentativ ausgewählten Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes und Baugewerbes, die Waren und Bauleistungen herstellen, die ausschließlich dem Umweltschutz dienen, und Architektur- und Ingenieurbüros, Instituten und Einrichtungen, die technische, physikalische und chemische Untersuchungen, Beratungen und andere Dienstleistungen für den Umweltschutz erbringen, jährlich, beginnend 1998, jeweils für das Vorjahr, für Waren und Dienstleistungen, die dem Umweltschutz dienen, die Erhebungsmerkmale

  1. Umsatz nach Art der Waren, der Bauleistung und der Dienstleistung, jeweils getrennt nach inländischen Abnehmern, Abnehmern in Ländern der Europäischen Union und in anderen Ländern,
  2. Investitionen sowie Wert der zusätzlich gemieteten und gepachteten Güter, soweit nicht nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe erfaßt.

(2) Die Erhebung erfaßt bei höchstens 4.000 repräsentativ ausgewählten Betrieben des Produzierenden Gewerbes und Entsorgungseinrichtungen von Körperschaften, die Investitionen für den Umweltschutz getätigt haben, alle vier Jahre, beginnend 1998, jeweils für die vorangegangenen vier Jahre, die Erhebungsmerkmale

  1. Art und Wert der Anlage, die ausschließlich oder überwiegend dem Umweltschutz dient,
  2. Art, Menge und Wert der Waren, Bauleistungen und Dienstleistungen, die beim Erstellen der Umweltschutzanlagen eingesetzt wurden.

§ 17 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

  1. Name, Bezeichnung und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
  2. Name und Telefonnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
  3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 zusätzlich Ort der Anlagen, zu denen die Abfälle befördert werden,
  4. für die Erhebung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger und -entsorger,
  5. für die Erhebung nach § 6 Abs. 2 zusätzlich Name, Bezeichnung und Anschrift der Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, auf deren Trinkwasser sich die Angaben zur Beschaffenheit beziehen,
  6. für die Erhebung nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 4 zusätzlich der Ort der Abwasserbehandlungsanlagen,
  7. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 5 und Abs. 4 Nr. 4, § 7 Nr. 3 und 5, § 8 Nr. 4 und § 9 Nr. 3 und 5 zusätzlich der Ort der Einleitstelle des Abwassers,
  8. für die Erhebung nach § 10 zusätzlich Name und Anschrift der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage.

(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den § § 3 bis 5, mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den § § 6 bis 9 zusammengeführt werden.

§ 18 Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

  1. für die Erhebungen nach § 3 die Entsorgungsträger und Dritte, soweit diesen Verwertungs- oder Beseitigungspflichten übertragen worden sind, die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, deren sich die Entsorgungsträger oder diese Dritten bedienen, die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, Betriebe und anderer Einrichtungen sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
  2. für die Erhebung nach § 4 die zuständigen Behörden,
  3. für die Erhebung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, Nummer 2 die zuständigen Behörden, Absatz 2 bis 9 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe sowie nach Absatz 1 bis 3 und 7 bis 9 die Entsorgungsträger und die nach Landesrecht zuständigen Behörden,
  4. für die Erhebungen nach § 6 Abs. 1 und 3 die Anstalten, Körperschaften sowie die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und anderer Einrichtungen, Absatz 2 die zuständigen Behörden, Absatz 4 die Gemeinden,
  5. für die Erhebungen nach § 7 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe,
  6. für die Erhebung nach § 8 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, Betriebe und anderer Einrichtungen,
  7. für die Erhebung nach § 9 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe,
  8. für die Erhebung nach § 10 die zuständigen Behörden,
  9. für die Erhebungen nach § 11 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen,
  10. für die Erhebungen nach den § § 12 bis 14 die zuständigen Behörden,
  11. für die Erhebungen nach § 15 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und der Betriebe,
  12. für die Erhebungen nach § 16 die Inhaber oder Leiter der Unternehmen und Betriebe, die Körperschaften und die Leiter der Anstalten und sonstigen Einrichtungen.

§ 19 Anschriftenübermittlung

Die für das Erteilen von Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigungen und für die Genehmigung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zuständigen Behörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,3 und 5 bis 9 erforderlichen Namen und Anschriften der Abfallbeförderer und der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen.

§ 20 Übermittlung

An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 21 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fest:

  1. die Art der Abfälle nach § 3 Abs. 1 Nr. 2,
  2. die Art der Erzeugnisse und den Beginn der Erhebung nach § 5 Abs. 6,
  3. die Art der Abfälle nach § 5 Abs. 7 und 9,
  4. den Beginn der Erhebung der Merkmale nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 7 Nr. 2 und Abs. 9 sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Umweltstatistiken in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846), außer Kraft. § 11 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes tritt außer Kraft, wenn die entsprechende Berichtspflicht nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 594/91 des Rates vom 4. März 1991 (ABl. EG Nr. L 67 S. 1) oder eine ihrer Folgeverordnungen außer Kraft tritt.

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