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Regelwerk, Allgemeines, Verteidigung

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten

Vom 12. Dezember 2025
(BGBl. I vom 17.12.2025 Nr. 326)
Gl.-Nr.: 51-1-13-11



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Dienstgradbezeichnungen

Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnungen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, gelten die jeweiligen Regelungen auch für die entsprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitätsdienstes.

§ 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen

Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor:

  1. Beförderungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe a 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum Oberst,
  2. Beförderungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
  3. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.

§ 3 Ausschließliche Zuständigkeit der Dienststellenleitung

Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, soweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlassungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle zu übertragen.

Abschnitt 2
Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reservistengesetzes berufen sind

§ 4 Zuständigkeit des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe a 16.

(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber

  1. in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe a 16 und
  2. in ein Reservewehrdienstverhältnis.

Abschnitt 3
Zuständigkeiten für Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fuenften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten

§ 5 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fuenften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten

(1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 7 Absatz 4, § 22 Absatz 6 und § 48 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr entlässt Soldatinnen und Soldaten bis zum Oberst.

§ 6 Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten

Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 7 Übergangsregelung

Für laufende Entlassungsverfahren verbleibt die Zuständigkeit bei der Stelle, die nach der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung zuständig war.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 22. September 2015 (BGBl. I S. 1597) aufgehoben.

ENDE

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