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Regelwerk, Allgemein; Verteidigung

SBGWV - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz

Vom 31. Mai 2017
(BGBl. I Nr. 35 vom 13.06.2017 S. 1506)
Gl.-Nr.: 51-12-1



Kapitel 1
Wahl der Vertrauenspersonen

§ 1 Wahlbereiche

(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

§ 2 Zuständige Disziplinarvorgesetzte

(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Abschnitt und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.

(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.

(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.

§ 4 Wahltermin

Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstands stattfinden.

§ 5 Wählerverzeichnis

(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils

  1. den Familiennamen,
  2. die Vornamen und
  3. den Dienstgrad.

(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.

§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.

(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.

§ 7 Wahlausschreiben

(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.

(2) Das Wahlausschreiben enthält

  1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstands
    1. den Familiennamen,
    2. die Vornamen,
    3. den Dienstgrad und
    4. die Dienststelle,
  2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
  3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
  4. das Ende der Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,
  5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,
  6. den Ort und den Zeitraum der Wahl,
  7. den Ort und den Zeitraum der öffentlichen Auszählung der Stimmen und
  8. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 2 angeordnete Briefwahl.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass

  1. nur Soldatinnen und Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

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