Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften
WehrRÄndG 2008 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008

Vom 31. Juli 2008
(BGBl. Nr. 35 vom 08.08.2008 S. 1629)


Artikel 1
Wehrpflichtgesetz

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1465) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 6d Hilfeleistung im Ausland".

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

" § 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes".

d) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:

" § 52 Übergangsvorschrift".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 und 4 werden die Wörter "der Wehrpflichtige" und "den Wehrpflichtigen" jeweils durch die Wörter "die männliche Person" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 2

§ 51 des Soldatengesetzes bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und".

cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

alt neu
 7.den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt. "7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe " § 6c" die Angabe "und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d" eingefügt.

bb) Die Sätze 4 und 5

Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

werden aufgehoben.

4. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden in Buchstabe c das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe d das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt und folgender Buchstabe e angefügt:

"e) wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;".

5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29 Abs. 7 bleibt unberührt. " § 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden."

6. Dem § 6c wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch vorbereitende Übungen im Rahmen der zivilmilitärischen Zusammenarbeit."

7. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

" § 6d Hilfeleistung im Ausland

(1) Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen im Ausland kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.

(2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Ausland nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.

(3) Die Hilfeleistung im Ausland ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden."

8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "die im Zivildienst zurückgelegte Zeit" das Komma und die Angabe "soweit sie die Zeit übersteigt, die der Zivildienst gegenüber dem Grundwehrdienst länger dauert," gestrichen.

9. In § 11 Abs. 1 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Vom Wehrdienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde nicht zum Wehrdienst herangezogen werden kann."

b) In Absatz 3 werden die Wörter "zum Bundestag" durch die Wörter "zum Deutschen Bundestag" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst:

alt neu
  1.  wenn der Wehrpflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist,
  2. wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen
    1. eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,

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