Regelwerk

Änderungstext

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze

Vom 14. Juni 2009
(BGBl. Nr. 30 vom 17.06.2009 S. 1229)


Artikel 1
Änderung des Zivildienstgesetzes

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 78 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S.160), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen".

b) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:

" § 25a Einweisung in der Dienststelle".

c) Die Angabe zu § 25b wird wie folgt gefasst:

" § 25b Einführung und Begleitung".

d) Die Angabe zu § 30a wird wie folgt gefasst:

" § 30a Pflichten der Vorgesetzten".

e) Die Angabe zu § 81 wird aufgehoben.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses nichts anderes bestimmt. "(2) Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht)."

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Der Beirat besteht aus
  1. sieben Vertretern von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen; vier dieser Vertreter müssen Dienstleistende sein,
  2. sieben Vertretern von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  3. je einem Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche,
  4. je einem Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  5. zwei Vertretern der Länder,
  6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
"(2) Dem Beirat gehören an:
  1. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende,
  2. sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche,
  4. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände,
  5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände."

b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für jedes Mitglied wird ein persönlicher Stellvertreter berufen. "Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen."

4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigungsstelle" die Wörter ", in einer Zivildienstschule" eingefügt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,".

6. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3 und 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.

7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Einberufung" die Wörter "im Rahmen eines Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses" eingefügt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen " § 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, um dessen Vernehmung ersucht werden; hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll.

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