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Regelwerk
Änderungstext

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes

Vom 8. April 2013
(BGBl. I Nr. 17 vom 12.04.2013 S. 730)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Dritten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz

2. Reservewehrdienstverhältnis

§ 58a Reservewehrdienstverhältnis

3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden

§ 58d Beratung und Untersuchung § 58e Verpflichtung

§ 58f Status

§ 58g Dienstantritt

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b".

2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet."

3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter "die nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten" durch die Wörter "die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.

4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "der nach Maßgabe des Vierten oder Fuenften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet" durch die Wörter "der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fuenften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet" ersetzt.

6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Überschriften ersetzt:

alt neu
 Dritter Abschnitt12a
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis
"Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz ".

7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:

"2. Reservewehrdienstverhältnis ".

8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die §§ 58b bis 58h eingefügt:

3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

§ 58c Übermittlung personen- bezogener Daten durch die Meldebehörden

(1) Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  2. Vornamen,
  3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

§ 58d Beratung und Untersuchung

(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Personen, die Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Beratung über Tätigkeiten in den Streitkräften an.

(2) Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.

(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt § 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes entsprechend.

§ 58e Verpflichtung

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