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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Vom 23. September 2022
(BGBl. I Nr. 34 vom 29.09.2022 S. 1533)
Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
Die Soldatenarbeitszeitverordnung vom 16. November 2015 (BGBl. I S. 1995), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2020 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Abschnitt 4 und zu § 24 gestrichen.
2. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) in deren Haushalt ein Elternteil, die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder ein Kind lebt, bei der oder dem Pflegebedürftigkeit besteht, die nachzuweisen ist durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten. | "b) die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in ihrem eigenen Haushalt oder im eigenen Haushalt der oder des nahen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, die oder der aa) pflegebedürftig ist und die Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch eine Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes, der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist, oder bb) an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leidet." |
3. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Arbeitszeit, in der Nachtdienst verrichtet wird, darf innerhalb von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. | "Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 8 Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten." |
4. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17 Erprobung von Langzeitkonten
(1) Bis zum 30. September 2022 können das Bundesministerium der Verteidigung und dessen nachgeordnete Dienststellen den Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit das Ansparen und den Abbau von Zeitguthaben auf Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Absätze gestatten.
(2) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Antrag um bis zu 3 Stunden verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes und der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete wöchentliche Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 1 bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für
(3) Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:
(4) Auf dem Langzeitkonto können höchstens 1.400 Stunden angespart werden.
(5) Der Ausgleich für das Zeitguthaben wird durch Freistellung vom Dienst gewährt, wobei Geld- und Sachbezüge fortgezahlt werden. Der Antrag auf Freistellung vom Dienst kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist der Soldatin oder dem Soldaten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung vom Dienst im beantragten Umfang möglich ist. Drei Jahre vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze ist die Freistellung vom Dienst nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell, also die den Arbeitstag ausfüllende Zusammenfassung von Teilzeitanteilen einerseits und Freizeitanteilen andererseits, ausgeschlossen ist.
(6) Soldatinnen und Soldaten, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, können ein Zeitguthaben auf dem Gleitzeitkonto nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.
(7) Näheres regelt das Bundesministerium der Verteidigung."
Abschnitt 4
Schlussvorschriften§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Stand: 05.10.2022)
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