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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften

Vom 20. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 392 vom 22.12.2023)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 27 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung".

b) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a".

2. Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt:

" § 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

  1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
  2. und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

  1. den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
  2. ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
  3. die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
  4. die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
  5. die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
  6. Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung a angehören und

  1. vom Dienst vollständig freigestellt sind,
  2. von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,
  3. im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,
  4. wegen Familienpflichten beurlaubt sind,
  5. sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder
  6. in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen

  1. über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,
  2. im gleichen Jahr wie die referenzierte Person
    1. in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und
    2. erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie
  3. derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."

3. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter "und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter "Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

4.   Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

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